512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 36 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Übergangsbestimmungen 1. mildernde Übergangsbeiträge
Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Übergangsbestimmungen 1. mildernde Übergangsbeiträge
1. Der Kanton richtet zur finanziellen Abfederung zusätzliche Beiträge an diejenigen Gemeinden aus, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger Mittel aus dem Finanzausgleich erhalten als bei der letzten Festsetzung vor der Umstellung.
2. Als mildernde Übergangsbeiträge stehen zur Verfügung
1. 1 Mio. Franken im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes;
2. 0.5 Mio. Franken im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3. Die Verteilung an die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der erstmaligen Reduktion der Finanzausgleichsbeiträge.