512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 34 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Wirksamkeitsprüfung
Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung
Art. 34 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Wirksamkeitsprüfung
1. Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.