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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 34 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Wirksamkeitsprüfung

Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung
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Art. 34 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Wirksamkeitsprüfung

1. Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.

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