512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 33 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 2. Stellungnahme des Regierungsrates
Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung
Art. 33 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 2. Stellungnahme des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat nimmt zum Vorhaben nach erfolgter Prüfung zuhanden des administrativen Rates Stellung. Ist die Realisierung des Vorhabens entweder sachlich oder zeitlich nicht vordringlich, hat der Regierungsrat eine ablehnende Stellungnahme abzugeben.
2. Zusammen mit der ablehnenden Stellungnahme hat der Regierungsrat der Gemeinde mitzuteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der direkte Finanzausgleich gekürzt wird, sofern das Vorhaben trotzdem verwirklicht wird.