Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 32 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ausgabenbeschlüsse 1. Vorprüfungspflicht

Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Ausgabenbeschlüsse 1. Vorprüfungspflicht

1. Gemeinden, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr Beiträge aus dem Normausgleich Volksschule, Normausgleich Wohnbevölkerung oder dem Finanzkraftausgleich erhalten haben, müssen Investitionsvorhaben und wiederkehrende Aufwendungen, deren jährliche Folgekosten mehr als 15 Prozent der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art. 5 betragen, der Direktion zur Vorprüfung einreichen.

2. Das Gesuch um Vorprüfung und die notwendigen Unterlagen sind vor der definitiven Beschlussfassung durch die Gemeinde einzureichen.

3. Zuhanden der Vorprüfung sind insbesondere die Finanzpläne der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde einzureichen. Die Direktion legt im Einzelfall fest, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.

← Art. 31 Finanzausgleichsgesetz, FAG Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ziele Art. 33 Finanzausgleichsgesetz, FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →