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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 30 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

Verfahren
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Art. 30 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

1. Der Regierungsrat hat Finanzausgleichsbeiträge zu kürzen oder zu verweigern, wenn die Gemeinden

1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindern oder verwehren;

2. gegen Vorschriften der Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung[5] verstossen;

3. die durch die Finanzlage und die Steuerbelastung gebotene Beschränkung der Ausgaben nicht einhalten;

4. durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Wege bestritten werden können;

5. wiederholt mehr Steuern beziehen, als notwendig sind;

6. wiederholt weniger Steuern beziehen, als zur Deckung des Finanzbedarfes nach Abzug der direkten Finanzausgleichsbeiträge noch nötig wären.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.

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