512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 30 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
Verfahren
Art. 30 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
1. Der Regierungsrat hat Finanzausgleichsbeiträge zu kürzen oder zu verweigern, wenn die Gemeinden
1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindern oder verwehren;
2. gegen Vorschriften der Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung[5] verstossen;
3. die durch die Finanzlage und die Steuerbelastung gebotene Beschränkung der Ausgaben nicht einhalten;
4. durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Wege bestritten werden können;
5. wiederholt mehr Steuern beziehen, als notwendig sind;
6. wiederholt weniger Steuern beziehen, als zur Deckung des Finanzbedarfes nach Abzug der direkten Finanzausgleichsbeiträge noch nötig wären.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.