512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 28 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Festsetzung
Verfahren
Art. 28 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Festsetzung
1. Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge werden durch den Regierungsrat jeweils für das nachfolgende Jahr festgesetzt.
2. Die Festsetzung hat vor der Beschlussfassung über das Budget in den Gemeinden zu erfolgen.