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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 28 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Festsetzung

Verfahren
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Art. 28 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Festsetzung

1. Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge werden durch den Regierungsrat jeweils für das nachfolgende Jahr festgesetzt.

2. Die Festsetzung hat vor der Beschlussfassung über das Budget in den Gemeinden zu erfolgen.

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