512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 25 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Anspruchsberechtigung
Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Finanzkraftausgleich
Art. 25 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Anspruchsberechtigung
1. Die Finanzausgleichsmittel werden an Gemeinden ausgerichtet, die einen Finanzkraftindex unter 90 Punkten und unter dem massgebenden Finanzkraftindex aufweisen.
2. Der massgebende Finanzkraftindex wird jährlich anhand der für den Finanzkraftausgleich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel berechnet.