Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 25 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Anspruchsberechtigung

Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Finanzkraftausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Anspruchsberechtigung

1. Die Finanzausgleichsmittel werden an Gemeinden ausgerichtet, die einen Finanzkraftindex unter 90 Punkten und unter dem massgebenden Finanzkraftindex aufweisen.

2. Der massgebende Finanzkraftindex wird jährlich anhand der für den Finanzkraftausgleich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel berechnet.

← Art. 24 Finanzausgleichsgesetz, FAG Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ziele Art. 26 Finanzausgleichsgesetz, FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →