512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 24 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Beiträge
Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen
Art. 24 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Beiträge
1. Der Lastenausgleich entspricht dem Produkt aus der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde und der Differenz zwischen dem Aufwand gemäss Art. 23 je Einwohnerin oder Einwohner der betreffenden Gemeinde sowie dem durchschnittlichen Aufwand aller Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner.
2. Reichen die für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung.