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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 23 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Massgebender Aufwand

Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen
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Art. 23 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Massgebender Aufwand

1. Der massgebende Aufwand der Politischen Gemeinden für bauliche und technische Massnahmen wird wie folgt berechnet

1. Abschreibungen für bauliche Massnahmen gemäss Art. 40 des Gesetzes über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG)[2];

2. Abschreibungen für technische Massnahmen gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG)[3];

3. Aufwand für die Verzinsung der Buchwerte gemäss Ziff. 1 und 2.

2. Die Abschreibungen werden gemäss der Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung[4] vorgenommen.

3. Für die Berechnung des Zinsaufwandes gemäss Abs. 1 Ziff. 3 werden vom Buchwert gemäss dem massgebenden Rechnungsjahr die zweckgebundenen zinslosen Darlehen abgezogen. Der Regierungsrat legt den für die Berechnung des Zinsaufwandes anwendbaren Zinssatz fest.

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