512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 22 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Anspruchsberechtigung
Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen
Art. 22 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Anspruchsberechtigung
1. Die Finanzausgleichsmittel für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet.
2. Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Aufwand für bauliche und technische Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen den durchschnittlichen Aufwand aller Politischen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner übersteigt.