512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 21 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Beiträge
Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Normausgleich Wohnbevölkerung
Art. 21 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Beiträge
1. Aus den für den Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung stehenden Mitteln werden 0.3 Mio. Franken der Politischen Gemeinde mit der kleinsten Einwohnerzahl vorab zugewiesen.
2. Aus den verbleibenden Finanzausgleichsmitteln des Normausgleichs Wohnbevölkerung erhalten alle anspruchsberechtigten Politischen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner unter der durchschnittlichen Einwohnerzahl einen Beitrag.
3. Zur Berechnung dieses Beitrags je Einwohnerin oder Einwohner werden die Finanzausgleichsmittel, die nach Abzug gemäss Abs. 1 für den Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen, durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Abs. 2 geteilt.