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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 20 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Anspruchsberechtigung

Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Normausgleich Wohnbevölkerung
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Art. 20 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Anspruchsberechtigung

1. Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Wohnbevölkerung werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet.

2. Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Einwohnerzahl unter 70 Prozent der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Politischen Gemeinden liegt.

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