512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 19 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Begrenzung
Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Normausgleich Volksschule
Art. 19 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Begrenzung
1. Die für den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel sind zusätzlich begrenzt.
2. Diese Obergrenze ergibt sich aus der Multiplikation der Summe der beitragsberechtigten Schülerzahlen aller Gemeinden mit dem durchschnittlichen Nettoaufwand.
3. Der durchschnittliche Nettoaufwand je Schülerin oder Schüler wird aufgrund der ordentlichen Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung aller Gemeinden für den Bereich Bildung nach der funktionalen Gliederung ermittelt.