512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 18 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Beiträge
Verteilung der Finanzausgleichsmittel - Normausgleich Volksschule
Art. 18 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Beiträge
1. Die anspruchsberechtigten Gemeinden erhalten je Schülerin und Schüler über der massgebenden Schülerzahl einen Beitrag (beitragsberechtigte Schülerzahl). Die massgebende Schülerzahl ergibt sich aus dem Produkt aus der durchschnittlichen Schülerquote und der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde.
2. Zur Berechnung des Beitrags je Schülerin oder Schüler werden die für den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel durch die Summe der beitragsberechtigten Schülerzahlen aller Gemeinden geteilt.