512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 13 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 2. Abgabesatz
Finanzierung des direkten Finanzausgleichs
Art. 13 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 2. Abgabesatz
1. Der Abgabesatz richtet sich nach dem Finanzkraftindex gemäss der nachstehenden Tabelle
Finanzkraftindex | Abgabesatz in Prozenten
--- | ---
90 Indexpunkte | 4.400
für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.352
für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.396
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.440
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.484
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.528
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.572
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.616
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.660
für die nächsten 20 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.704
ab 181 Indexpunkten | 55.220