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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 13 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 2. Abgabesatz

Finanzierung des direkten Finanzausgleichs
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Art. 13 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 2. Abgabesatz

1. Der Abgabesatz richtet sich nach dem Finanzkraftindex gemäss der nachstehenden Tabelle

Finanzkraftindex | Abgabesatz in Prozenten

--- | ---

90 Indexpunkte | 4.400

für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.352

für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.396

für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.440

für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.484

für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.528

für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.572

für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.616

für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.660

für die nächsten 20 Indexpunkte, je zusätzlich | 0.704

ab 181 Indexpunkten | 55.220

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