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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 1 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Ziele

1. Der direkte Finanzausgleich hat folgende Ziele

1. gegenseitige Annäherung der Finanzkraft der Gemeinden;

2. Verminderung der Steuerfussunterschiede zwischen den Gemeinden;

3. Belastungsausgleich zu Gunsten überdurchschnittlich belasteter Gemeinden;

4. Stärkung der Gemeindeautonomie.

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