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511.12 IKSV CH-NW

§ 8 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Kantonale Verwaltungseinheiten

Organisation
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§ 8 IKS-Verordnung, IKSV · Kantonale Verwaltungseinheiten

1. Jede kantonale Verwaltungseinheit ist verantwortlich für die Pflege und die Überwachung des IKS in ihren Einheiten gemäss Institutioneller Gliederung.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an der IKS-Umsetzung beteiligt. Sie führen die Prozesskontrollen durch und dokumentieren die Kontrollergebnisse. Sie melden aufgedeckte Kontrollschwächen an die vorgesetzte Stelle.

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