Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.12 IKSV CH-NW

§ 7 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Oberste Führungsinstanzen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 IKS-Verordnung, IKSV · Oberste Führungsinstanzen

1. Die obersten Führungsinstanzen der kantonalen Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Einsatz und die Überwachung des IKS in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Sie stellen sicher, dass die nachfolgenden, allgemeinen Voraussetzungen für die Existenz eines IKS erfüllt sind

1. Das IKS ist vorhanden und überprüfbar (dokumentiert).

2. Das IKS ist den Risiken und Tätigkeiten der Verwaltungseinheiten angepasst.

3. Das IKS ist den Mitarbeitenden bekannt.

4. Das definierte IKS wird angewendet.

5. Das Kontrollbewusstsein ist in der Verwaltungseinheit vorhanden und überprüfbar.

3. Sie bezeichnen je eine IKS-Koordinationsstelle, welche die Schnittstelle zwischen IKS-Fachstelle und den kantonalen Verwaltungseinheiten bildet.

← § 6 IKS-Verordnung, IKSV Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Geltungsbereich § 8 IKS-Verordnung, IKSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →