511.12
IKSV
CH-NW
§ 7 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Oberste Führungsinstanzen
Organisation
§ 7 IKS-Verordnung, IKSV · Oberste Führungsinstanzen
1. Die obersten Führungsinstanzen der kantonalen Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Einsatz und die Überwachung des IKS in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2. Sie stellen sicher, dass die nachfolgenden, allgemeinen Voraussetzungen für die Existenz eines IKS erfüllt sind
1. Das IKS ist vorhanden und überprüfbar (dokumentiert).
2. Das IKS ist den Risiken und Tätigkeiten der Verwaltungseinheiten angepasst.
3. Das IKS ist den Mitarbeitenden bekannt.
4. Das definierte IKS wird angewendet.
5. Das Kontrollbewusstsein ist in der Verwaltungseinheit vorhanden und überprüfbar.
3. Sie bezeichnen je eine IKS-Koordinationsstelle, welche die Schnittstelle zwischen IKS-Fachstelle und den kantonalen Verwaltungseinheiten bildet.