Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.12 IKSV CH-NW

§ 6 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Gesamtverantwortung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 IKS-Verordnung, IKSV · Gesamtverantwortung

1. Dem Regierungsrat obliegt die Gesamtverantwortung für das IKS.

2. Die Finanzdirektion ist für die fachliche Führung (IKS-Fachstelle) verantwortlich und stellt die notwendigen Instrumente zur Verfügung.

3. Die IKS-Fachstelle nimmt die fachlichen und verwaltungseinheitsübergreifenden Aufgaben wahr und stellt ein risikoorientiertes IKS sicher, in dem sie auf Basis der finanziellen Planung, der Buchführung und der finanziellen Berichterstattung die Schnittstellen zu anderen kantonalen Verwaltungseinheiten identifiziert.

4. Die Finanzkontrolle prüft das IKS in den kantonalen Verwaltungseinheiten gemäss Art. 8 Ziff. 2 des Gesetzes über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) und erstattet darüber Bericht gemäss Art. 12 kFKG.

← § 5 IKS-Verordnung, IKSV Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Geltungsbereich § 7 IKS-Verordnung, IKSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →