§ 2 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Definition, Zielsetzung
§ 2 IKS-Verordnung, IKSV · Definition, Zielsetzung
1. Das IKS ist ein in die Arbeits- und Betriebsabläufe einer kantonalen Verwaltungseinheit eingebetteter Prozess, der von den Führungskräften sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt wird.
2. Ziel des IKS ist, bestehende Risiken zu erfassen und zu steuern, um mit ausreichender Gewähr sicherstellen zu können, dass die betreffende kantonale Verwaltungseinheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung die folgenden allgemeinen Ziele erreicht
1. das Vermögen des Kantons zu schützen sowie die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen (Vermögensschutz);
2. finanziell relevante Prozesse ordnungsgemäss abzuwickeln und zu optimieren (operative Geschäftstätigkeit);
3. die Zuverlässigkeit der Finanz- und Führungsinformationen sicherzustellen (Rechnungslegung, Reporting);
4. Gesetze, Verordnungen und Reglemente in Bezug auf Ziff. 1-3 einzuhalten (Compliance);
5. ein internes Umfeld zur Verminderung von unbeabsichtigten Fehlern und betrügerischem Verhalten zu schaffen.