511.12
IKSV
CH-NW
§ 10 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Steuerungs- und Kontrollaktivitäten
Grundsätze
§ 10 IKS-Verordnung, IKSV · Steuerungs- und Kontrollaktivitäten
1. Die finanziellen Risiken der Aufgaben der kantonalen Verwaltungseinheiten werden in Prozessen, durch die IT sowie auf Führungsebene durch angemessene Steuerungs- und Kontrollaktivitäten auf ein akzeptables Mass reduziert.
2. Soweit möglich und wirtschaftlich, sind präventive und automatisierte Steuerungs- und Kontrollaktivitäten allen anderen Typen (manuell, aufdeckend) vorzuziehen.
3. Die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten im Rahmen des IKS sind möglichst in die bestehenden Abläufe zu integrieren.