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511.12 IKSV CH-NW

§ 10 Verordnung über das Interne Kontrollsystem (IKS-Verordnung, IKSV) - Steuerungs- und Kontrollaktivitäten

Grundsätze
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§ 10 IKS-Verordnung, IKSV · Steuerungs- und Kontrollaktivitäten

1. Die finanziellen Risiken der Aufgaben der kantonalen Verwaltungseinheiten werden in Prozessen, durch die IT sowie auf Führungsebene durch angemessene Steuerungs- und Kontrollaktivitäten auf ein akzeptables Mass reduziert.

2. Soweit möglich und wirtschaftlich, sind präventive und automatisierte Steuerungs- und Kontrollaktivitäten allen anderen Typen (manuell, aufdeckend) vorzuziehen.

3. Die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten im Rahmen des IKS sind möglichst in die bestehenden Abläufe zu integrieren.

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