511.11
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltverordnung, kFHV) - 2. Nutzungsdauer
§ 4 Finanzhaushaltverordnung, kFHV · 2. Nutzungsdauer
1. Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für
1. Strassen und Brücken: 40 Jahre;
2. Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre;
3. Spezialfahrzeuge: 10 Jahre;
4. Hochbauten: 25 Jahre;
5. * ...
6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre.
2. Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.
3. Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage.
4. Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.