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§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltverordnung, kFHV) - Liegenschaften und Grundstücke

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§ 2 Finanzhaushaltverordnung, kFHV · Liegenschaften und Grundstücke

1. Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.

2. In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen

1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;

2. die Fläche;

3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;

4. die Sachversicherungssummen;

5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;

6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;

7. die Zu- und Abgänge;

8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;

9. weitere relevante Informationen.

3. Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.

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