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511.1 CH-NW

Art. 85 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Inkraftreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 85 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Inkraftreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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