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511.1 CH-NW

Art. 83 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Änderungen bisherigen Rechts 1. Umbenennung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 83 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Änderungen bisherigen Rechts 1. Umbenennung

1. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen die folgenden Begriffe zu ersetzen

Bisher: Voranschlag

Neu: Budget

Bisher: Laufende Rechnung

Neu: Erfolgsrechnung

Bisher: Bestandesrechnung

Neu: Bilanz

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