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511.1 CH-NW

Art. 82b Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 82b Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse

1. Die Aufhebung von Art. 35 Abs. 3 ist erstmals für die Festlegung des Budgets 2016 und der Finanzpläne der beiden folgenden Jahre wirksam.

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