511.1
CH-NW
Art. 82b Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 82b Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse
1. Die Aufhebung von Art. 35 Abs. 3 ist erstmals für die Festlegung des Budgets 2016 und der Finanzpläne der beiden folgenden Jahre wirksam.