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511.1 CH-NW

Art. 82a Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Finanzpolitische Reserven

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 82a Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Finanzpolitische Reserven

1. Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zusätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpolitische Reserven in das Eigenkapital des Kantons zu übertragen.

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