511.1
CH-NW
Art. 82 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Neubewertung der Bilanz
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 82 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Neubewertung der Bilanz
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2. Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.