Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-NW

Art. 80 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verwaltungseinheiten

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verwaltungseinheiten

1. Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

2. Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.

← Art. 79 Finanzhaushaltgesetz, kFHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziele und Zweck Art. 81 Finanzhaushaltgesetz, kFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →