511.1
CH-NW
Art. 80 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verwaltungseinheiten
Organisation
Art. 80 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verwaltungseinheiten
1. Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2. Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.