Art. 8 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung
Art. 8 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
Die Investitionsrechnung umfasst
1. Ausgaben für Sachanlagen;
2. Investitionen auf Rechnung Dritter;
3. immaterielle Anlagen;
4. Darlehen;
5. Beteiligungen und Grundkapitalien;
6. eigene Investitionsbeiträge;
7. durchlaufende Investitionsbeiträge;
8. ausserordentliche Investitionen;
9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
10. Rückerstattungen;
11. Abgang immaterieller Sachanlagen;
12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von Darlehen;
13. Übertragungen von Beteiligungen;
14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
15. durchlaufende Investitionsbeiträge;
16. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
2. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.