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511.1 CH-NW

Art. 8 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 8 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

Die Investitionsrechnung umfasst

1. Ausgaben für Sachanlagen;

2. Investitionen auf Rechnung Dritter;

3. immaterielle Anlagen;

4. Darlehen;

5. Beteiligungen und Grundkapitalien;

6. eigene Investitionsbeiträge;

7. durchlaufende Investitionsbeiträge;

8. ausserordentliche Investitionen;

9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;

10. Rückerstattungen;

11. Abgang immaterieller Sachanlagen;

12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von Darlehen;

13. Übertragungen von Beteiligungen;

14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;

15. durchlaufende Investitionsbeiträge;

16. ausserordentliche Investitionseinnahmen.

2. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

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