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511.1 CH-NW

Art. 79 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Finanzdirektion

Organisation
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Art. 79 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Finanzdirektion

1. Das Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation des Rechnungswesens;

2. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;

3. die Beschaffung der Mittel auf dem Finanzmarkt;

4. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;

5. die Erstellung der Finanzstatistik;

6. die Beratung der Direktionen in Finanzfragen.

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