511.1
CH-NW
Art. 79 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Finanzdirektion
Organisation
Art. 79 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Finanzdirektion
1. Das Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation des Rechnungswesens;
2. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;
3. die Beschaffung der Mittel auf dem Finanzmarkt;
4. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;
5. die Erstellung der Finanzstatistik;
6. die Beratung der Direktionen in Finanzfragen.