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511.1 CH-NW

Art. 78 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Regierungsrat

Organisation
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Art. 78 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für

1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;

2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;

3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Landrates;

4. die Festlegung der Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen;

5. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;

6. den Entwurf des Finanzplans;

7. den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 75;

8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;

9. die Bewilligung von Kreditübertragungen;

10. das Controlling;

11. die Konsolidierung;

12. die Kosten- und Leistungsrechnung.

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