Art. 78 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Regierungsrat
Art. 78 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Landrates;
4. die Festlegung der Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen;
5. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
6. den Entwurf des Finanzplans;
7. den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 75;
8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
9. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
10. das Controlling;
11. die Konsolidierung;
12. die Kosten- und Leistungsrechnung.