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511.1 CH-NW

Art. 76 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Interkantonale Verträge

Organisation
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Art. 76 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Interkantonale Verträge

1. Der Landrat ist zuständig, in den Aufgabenbereichen gemäss Art. 48a Abs. 1 der Bundesverfassung interkantonale Verträge zu genehmigen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

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