511.1
CH-NW
Art. 75 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Programmvereinbarungen
Organisation
Art. 75 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Programmvereinbarungen
1. Der Regierungsrat ist zuständig, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Die Beschlussfassung der erforderlichen Rahmenkredite bleibt vorbehalten.
2. Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.