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511.1 CH-NW

Art. 75 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Programmvereinbarungen

Organisation
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Art. 75 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Programmvereinbarungen

1. Der Regierungsrat ist zuständig, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Die Beschlussfassung der erforderlichen Rahmenkredite bleibt vorbehalten.

2. Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

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