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Art. 73 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

Finanzstatistik
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Art. 73 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

1. Der Regierungsrat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.

2. Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.

3. Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

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