511.1
CH-NW
Art. 71 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Massnahmen
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Internes Kontrollsystem
Art. 71 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Massnahmen
1. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Vorschriften.
2. Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.