511.1
CH-NW
Art. 70 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Interne Verrechnungen
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
Art. 70 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.