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511.1 CH-NW

Art. 70 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Interne Verrechnungen

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
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Art. 70 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

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