Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-NW

Art. 7 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus.

2. Die Erfolgsrechnung umfasst

1. den Personalaufwand;

2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;

3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;

4. den Finanzaufwand;

5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;

6. den Transferaufwand;

7. die durchlaufenden Beiträge;

8. den ausserordentlichen Aufwand;

9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;

10. den Fiskalertrag;

11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;

12. die Entgelte;

13. die verschiedenen Erträge;

14. den Finanzertrag;

15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;

16. den Transferertrag;

17. die durchlaufenden Beiträge;

18. die ausserordentlichen Erträge;

19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.

3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

← Art. 6 Finanzhaushaltgesetz, kFHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziele und Zweck Art. 8 Finanzhaushaltgesetz, kFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →