511.1
CH-NW
Art. 69 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Kosten- und Leistungsrechnung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
Art. 69 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.