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511.1 CH-NW

Art. 69 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Kosten- und Leistungsrechnung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
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Art. 69 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.

2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

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