Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-NW

Art. 68 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verantwortung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verantwortung

1. Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.

2. Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde.

← Art. 67 Finanzhaushaltgesetz, kFHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziele und Zweck Art. 69 Finanzhaushaltgesetz, kFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →