511.1
CH-NW
Art. 68 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Verantwortung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 68 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Verantwortung
1. Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.
2. Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde.