511.1
CH-NW
Art. 67 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Inventar
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 67 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Inventar
1. Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2. Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.