511.1
CH-NW
Art. 66 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Anlagenbuchhaltung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 66 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Anlagenbuchhaltung
1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
3. Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.) erfasst.