511.1
CH-NW
Art. 65 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Aufbewahrung der Belege
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 65 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Aufbewahrung der Belege
1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.