511.1
CH-NW
Art. 63 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Begriff
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 63 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Begriff
1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.