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511.1 CH-NW

Art. 63 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Begriff

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 63 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Begriff

1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

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