Art. 62 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Bereiche
Art. 62 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Bereiche
1. Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche
1. Leistungen;
2. Wirkungen;
3. Finanzen;
4. Personal.
2. Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling grundsätzlich selbst zuständig.
3. Das zentrale Controlling überprüft im Auftrag des Regierungsrates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere direktionsübergreifende Aufgaben und die Aufgabenerfüllung durch Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist. Es überprüft periodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.