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511.1 CH-NW

Art. 61 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziel, Inhalt

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Controlling
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Art. 61 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Ziel, Inhalt

1. Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.

2. Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

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