511.1
CH-NW
Art. 61 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Ziel, Inhalt
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Controlling
Art. 61 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Ziel, Inhalt
1. Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2. Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.