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511.1 CH-NW

Art. 60 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Konsolidierungsmethode

Rechnungslegung - Konsolidierung
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Art. 60 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Konsolidierungsmethode

1. Die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1 werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

2. Die Institutionen gemäss Art. 59 Abs. 2 werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.

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