511.1
CH-NW
Art. 60 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Konsolidierungsmethode
Rechnungslegung - Konsolidierung
Art. 60 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Konsolidierungsmethode
1. Die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1 werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2. Die Institutionen gemäss Art. 59 Abs. 2 werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.