511.1
CH-NW
Art. 6 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Aufwand und Ertrag
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 6 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Aufwand und Ertrag
1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.