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511.1 CH-NW

Art. 6 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Aufwand und Ertrag

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 6 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Aufwand und Ertrag

1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

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