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511.1 CH-NW

Art. 59 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Konsolidierungskreis

Rechnungslegung - Konsolidierung
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Art. 59 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Konsolidierungskreis

1. Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1.

2. Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt

1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;

2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;

3. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen;

4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;

5. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

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