Art. 59 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Konsolidierungskreis
Art. 59 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Konsolidierungskreis
1. Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1.
2. Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt
1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
3. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
5. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.