Art. 56 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) - Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Art. 56 Finanzhaushaltgesetz, kFHG · Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen
1. Sachgüter sowie Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;
2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
3. Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Leistungsauftrag werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben;
4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt.
3. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.